Urteil gegen Maskenpflicht: Richter legt Berufung beim Europäischen Gerichtshof ein

Urteil gegen Maskenpflicht: Richter legt Berufung beim Europäischen Gerichtshof ein- 2

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird sich nun mit dem Fall des ehemaligen Familienrichters Christian Dettmar befassen müssen. Er hat eine Beschwerde in Straßburg eingereicht, nachdem er verurteilt wurde, weil er in Weimar eine Anordnung erlassen hatte, die die Maskenpflicht für Kinder in zwei Schulen vorübergehend aufhob.

Quelle: tkp.at; 30. September 2025

Laut einem aktuellen Bericht von Multipolar kündigte Dettmar seine Berufung in einem neuen Videointerview mit dem Journalisten Bastian Barucker an. Dettmar hatte im April 2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Vermummungspflicht an Schulen erlassen, weil er das Wohl der Kinder durch die Vermummungspflicht ernsthaft gefährdet sah. Etwa ein Jahr später erhob die Staatsanwaltschaft Erfurt Anklage gegen ihn und verurteilte ihn 2023 wegen Rechtsbeugung zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung. Dieses Urteil wurde im November 2024 rechtskräftig, als der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil bestätigte. Dettmar erklärt, dass sein Anwalt daraufhin eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichte, aber die Richter dort lehnten eine Überprüfung des Falles mit einer Begründung ab, die er als „leer und sinnlos“ bezeichnet.

Dettmar weist alle drei Hauptvorwürfe zurück, auf die seine Verurteilung gestützt wurde. Der erste Vorwurf betrifft die Auswahl der Sachverständigen, die das Gericht als befangen bezeichnete. Er besteht darauf, dass dieser Vorwurf „unzutreffend“ ist und weist darauf hin, dass das einzige Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen deren fachliche Qualifikation sein sollte. Solange kein Grund zu der Annahme bestehe, dass die Sachverständigen absichtlich falsche Aussagen machen würden, könne die Auswahl nicht als befangen angesehen werden. Dettmar zufolge hat der BGH in seinem Urteil selbst bestätigt, dass es auf die Sachkunde ankommt, und die Qualifikation der von ihm ausgewählten Sachverständigen nicht in Frage gestellt. Zugleich warfen ihm die Richter aber Einseitigkeit vor. Er nennt diese Argumentation widersprüchlich und argumentiert, dass der BGH „seiner eigenen ständigen Rechtsprechung nicht folgt.“

Der zweite Vorwurf, der ihm gemacht wird, ist das Fehlen eines internen Aktenvermerks. Dettmar behauptet jedoch, es sei „fraglich“, ob ein solcher Vermerk überhaupt erforderlich war. Selbst wenn er erforderlich gewesen wäre, würde dies kein richterliches Fehlverhalten darstellen, argumentiert er. Ein solcher Vorwurf setzt einen vorsätzlichen und „elementaren Rechtsbruch“ voraus. Nicht jeder Verfahrens- oder Schreibfehler stelle eine Rechtsbeugung dar, betonte er.

Ein dritter Vorwurf bezieht sich auf die Nichteinhaltung von Anhörungsvorschriften. Kinder außerhalb seines alphabetischen Zuständigkeitsbereichs waren von seiner Entscheidung betroffen, was er zugegebenermaßen übersehen hat. „Das stimmt, ich habe es nicht bemerkt“, sagte er in dem Interview. Aber eine Anklage wegen Rechtsbeugung auf ein solches Versehen zu stützen, ist seiner Meinung nach „gelinde gesagt nicht zu rechtfertigen“.

Zu den Experten, die Dettmar für sein Urteil konsultierte, gehörten die auf Krankenhaushygiene spezialisierte Professorin Ines Kappstein, der Psychologieprofessor Christof Kuhbandner und die Biologieprofessorin Ulrike Kämmerer. Sie sollten unter anderem prüfen, ob die Verwendung von Masken durch Laien das Übertragungsrisiko tatsächlich verringern kann und welche schädlichen Auswirkungen das Tragen von Masken bei Kindern haben könnte. Dettmar sagt, er sei im Vorfeld seiner Entscheidung immer wieder von Eltern angesprochen worden, die berichteten, dass ihre Kinder „unter diesen Maßnahmen sehr leiden, Kopfschmerzen, Schulunlust und andere körperliche und verhaltensbezogene Beschwerden haben“.

Die drei ausführlichen Berichte wurden in vollem Umfang in sein Urteil aufgenommen und sind somit einsehbar. Dettmar betont, dass er sich der „Schwierigkeit und Brisanz“ des Themas voll bewusst war und sowohl an sich selbst als auch an die Sachverständigen „strengere Maßstäbe als je zuvor“ angelegt hat. Seine Absicht war, dass die Berichte „wissenschaftlich über jeden Zweifel erhaben“ sein und „der kritischsten Prüfung“ standhalten sollten. So hatte Professor Kappstein beispielsweise „alle relevanten internationalen Studien“ und „Aussagen von globalen Gesundheitsbehörden“ überprüft. In ihrer Schlussfolgerung betonte sie, dass diese Behörden zwar generell die Verwendung von Masken empfahlen, aber auch offen zugaben, dass es „keine wissenschaftlichen Beweise“ für diese Maßnahme gebe. „Dieser Punkt wurde in der Medienberichterstattung durchweg ausgelassen“, bemerkt Dettmar.

Dennoch hob das Thüringer Oberlandesgericht sein Urteil auf die Revision der Landesregierung hin auf, und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung später. Bis heute, so Dettmar, habe kein Gericht geprüft, ob sein Urteil inhaltlich richtig war. Eine solche Prüfung wäre seiner Ansicht nach aber unerlässlich gewesen, um eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu rechtfertigen.

Er argumentiert weiter, dass die Gerichte während der Pandemie eine unabhängige Beweisaufnahme hätten durchführen und die Aussagen des Robert-Koch-Instituts (RKI) eigenverantwortlich bewerten müssen. Dies gehöre zum zentralen Auftrag der Justiz im Rahmen der Gewaltenteilung. Er war nach eigenen Angaben „der erste Richter im deutschsprachigen Raum“, der zu solchen Fragen formale Gutachten anforderte. Auch Jahrzehnte später, so betont er, stehen diese Gutachten Gerichten, parlamentarischen Kommissionen, Untersuchungsausschüssen oder anderen Stellen zur Verfügung, die an einer erneuten Prüfung der Fragen interessiert sind.

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