Aussagen von erheblicher Tragweite aus dem BMG und dem RKI zu SARS-CoV-2 und Masernvirus

Aussagen von erheblicher Tragweite aus dem BMG und dem RKI zu SARS-CoV-2 und Masernvirus- 2

Die unabhängige, interdisziplinäre Wissenschaftsplattform NEXT LEVEL hat im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie beim Robert Koch-Institut (RKI) angefragt, ob den Behörden Dokumentationen zu Negativkontrollen mit Proben gesunder Personen im Zusammenhang mit der Anzüchtung und Sequenzierung von „SARS-CoV-2“ und dem „Masernvirus“ gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegen.

Antwort des BMG: „Dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) liegen dementsprechend keine wie von Ihnen unter Ziffer 1 angeforderten Dokumentationen zu Erregernachweisen – insbesondere für das Masernvirus sowie SARS-CoV-2 – vor, bei denen keine Sequenzierung als Nachweis verwendet wurde und insofern auch keine dazugehörigen Unterlagen zu durchgeführten Negativkontrollen mit Proben gesunder Personen“.

Antwort des RKI (dem BMG unterstellt): „Sowohl die Anzucht von Masern- und SARS-CoV-2-Viren als auch die Genomsequenzierung solcher Viren erfolgt im RKI natürlich entsprechend den Standards der guten wissenschaftlichen Praxis. Diese sehen jedoch nicht vor, dass im Rahmen der Virusanzucht bzw. der Genomsequenzierung Negativproben mitgeführt werden. Vielmehr erfolgt der Virusnachweis bereits im Vorfeld mittels eines molekularen Nachweises über PCR und/oder Sequenzierung. Bei der Virusanzucht bzw. der Genomsequenzierung selbst kommen daher nur voranalysierte Proben zum Einsatz, bei denen bereits feststeht, dass sie das Virus enthalten. Dokumentation und Ergebnisse zu Negativkontrollen mit gesunden Patientenproben bei der Anzucht von Masernviren und SARS-CoV-2 bzw. der Genomsequenzierung solcher Viren gibt es daher nicht.“

Auf die Nachfrage von NEXT LEVEL, ob denn zumindest die Methoden der Voranalysen kontrolliert worden sind, verweist das RKI wieder auf die erste Antwort, dass keine Negativkontrollen mit Proben von gesunden Personen vorliegen.

Es liegen somit keine Dokumentationen zu Negativkontrollen mit Proben von gesunden Personen vor. Nach der DFG-Leitlinie 11 zur guten wissenschaftlichen Praxis ist jedoch jede wissenschaftliche Institution – insbesondere staatliche Einrichtungen wie das RKI – verpflichtet, alle eingesetzten Methoden systematisch zu überprüfen, insbesondere durch geeignete Negativkontrollen. Diese Verpflichtung bestätigt das RKI auch auf seiner eigenen Website zur guten wissenschaftlichen Praxis. Gerade in der Virologie sind Negativkontrollen unverzichtbar. Sie stellen sicher, dass die erzielten Ergebnisse tatsächlich auf die untersuchte Probe zurückzuführen sind und nicht durch den Versuchsaufbau, die verwendeten Reagenzien oder andere Störfaktoren verursacht werden. Würden Negativkontrollen mit Proben gesunder Personen dieselben Resultate liefern wie die Testproben, ließe sich daraus schließen, dass die Ergebnisse nicht auf das Vorhandensein eines „Virus“ zurückzuführen sind. In diesem Fall wäre die methodische Grundlage der virologischen Untersuchung fundamental infrage gestellt.

Darüber hinaus macht das BMG eine elementare Aussage zum Nachweis von Erregern mittels Sequenzierung deutlich. In den Protokollen des RKI-Krisenstabs vom 22.02.2021 ist festgehalten: „BMG vertritt die Meinung, dass Sequenzierungsergebnisse kein Erregernachweis per definitionem sind.“

Auf Nachfrage, wie die Aussage „BMG vertritt die Meinung, dass Sequenzierungsergebnisse kein Erregernachweis per definitionem sind“ zu verstehen sei, antwortete das BMG wie folgt: „Die zitierte Passage steht im Zusammenhang mit einer von Teilnehmenden an der betreffenden Sitzung des Krisenstabs geführten und protokollierten Diskussion zwischen Mitarbeitenden des RKI und des BMG über Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dies ergibt sich sowohl aus der der betreffenden Passage voranstehenden Überschrift „Meldepflicht für Sequenzierungsergebnisse“ als auch aus dem nachfolgenden Text. Die in Rede stehende Aussage im Kontext der damals geführten Diskussion um die Auslegung des IfSG bedeutet, dass mit dem Begriff des „Erregernachweises“ in § 7 Absatz 1 IfSG nur der Primärnachweis des Erregers gemeint sei, nicht jedoch auch die weitere Sequenzierung bzw. Feintypisierung im Rahmen der Sekundardiagnostik (insbesondere bspw. durch Speziallabore).“

Damit bestätigt das BMG: Eine Sequenzierung allein stellt definitionsgemäß keinen primären Erregernachweis dar und reicht somit nicht aus, um das Vorliegen eines neuen „Virus“ im Sinne des IfSG zu bestätigen.

Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass die erste Publikation zu SARS-CoV-2 in Nature den Erregernachweis ausschließlich auf der Basis von Sequenzierungsergebnissen erbrachte. Auf dieser Grundlage – die nach Auffassung des BMG keinen primären Erregernachweis darstellt – wurde jedoch der PCR-Test erstellt sowie die weltweite Pandemie ausgerufen.

Zentrale Fragen, die sich daraus ergeben:

Wann werden die nach wissenschaftlichen Standards vorgeschriebenen Negativkontrollen mit Proben gesunder Personen durchgeführt?

Wann endet die Pseudowissenschaft, die auf unvollständigen methodischen Grundlagen basiert?

Wann greift die Politik regulierend ein?

Wann nehmen die Gerichte dieses Thema auf?

Weiterführende Informationen zu diesem und anderen Themen finden Sie auf der Wissenschaftsplattform NEXT LEVEL – Wissen neu gedacht.

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